BAG - Urteil vom 17.03.2016
6 AZR 133/15
Normen:
TVG § 1 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 § 12; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 § 16 Abs. 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 § 32 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 73
BB 2016, 1204
NZA-RR 2016, 363
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 637/14
ArbG Bochum, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2464/08

Eingruppierung und Stufenzuordnung eines Arztes nach der TVÜ-Ärzte VBGK

BAG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 133/15

DRsp Nr. 2016/8465

Eingruppierung und Stufenzuordnung eines Arztes nach der TVÜ-Ärzte VBGK

Orientierungssätze: 1. Die Überleitungsregelungen des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK enthalten bis auf die Differenzierung in Satz 3 keine Tätigkeitsanforderungen, sondern knüpfen die Zuordnung zu einer der neuen tariflichen Entgeltgruppen allein an die bisher nach dem Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) gewährte Vergütung an. 2. Neben der Eingruppierung regelt § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK auch die Stufenzuordnung. Die Sätze 2 bis 4 der Norm gelten bezüglich beider Bestandteile der Vergütungsstruktur. Daraus folgt die Anrechnung jedenfalls der im aktuellen Arbeitsverhältnis in der vormaligen Vergütungsgruppe des BG-AT verbrachten Zeit bei der Stufenzuordnung. 3. § 32 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte VBGK stellt hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Dies ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Eine tarifliche Leistung kann nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist. Da Tarifverträge gemäß § 1 Abs. 2 TVG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, wird ein Tarifvertrag erst wirksam, wenn die letzte Unterschrift vollzogen ist. Folglich kann vor der abschließenden Unterzeichnung grundsätzlich keine fristauslösende Fälligkeit eintreten.