BAG - Beschluss vom 04.05.2011
7 ABR 10/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 101; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1, 2; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südbaden (LGRTV I vom 1. Dezember 1988);
Fundstellen:
ArbRB 2011, 335
BAGE 138, 39
NZA 2011, 1239
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 3/09
ArbG Freiburg, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 19/08

Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

BAG, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 10/10

DRsp Nr. 2011/15880

Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

Für die betriebliche Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es nicht auf einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Anwendung des Tarifvertrags, sondern darauf an, ob die Vergütungsordnung im Betrieb gilt. Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, eine Eingruppierung vorzunehmen und hieran den Betriebsrat zu beteiligen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2009 - 11 TaBV 3/09 - insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der Arbeitgeberin der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 7. April 2009 - 11 BV 19/08 - abgeändert und die Anträge des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitnehmer H und Dr. K abgewiesen wurden:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg wird insoweit zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 101; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1, 2; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südbaden (LGRTV I vom 1. Dezember 1988);

Gründe: