A.
Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch darüber, ob die bei dem Antragsteller mit der Betreuung von Behinderten beschäftigten Arbeitnehmerinnen G , V und W als Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen oder als Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen eingruppiert sind.
Der Arbeitgeber betreibt Einrichtungen zur Betreuung von Behinderten. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Angestellten wendet er den
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