LAG Köln - Urteil vom 20.06.1995
11 (12) Sa 181/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a Teil II Abschnitt G; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F1 VergGr IVb Nr. 26

Eingruppierung: Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialen Dienst

LAG Köln, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 11 (12) Sa 181/95

DRsp Nr. 2001/4240

Eingruppierung: Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialen Dienst

Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialen Dienst ist nicht als "schwierig" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 12 zur VergGr IVb der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT anzusehen.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a Teil II Abschnitt G; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1978 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden tarifvertraglichen Bestimmungen der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) geltenden Fassung Anwendung.

Der Kläger ist diplomierter Sozialarbeiter und bei der Beklagten im sogenannten Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) tätig.

Eingruppierung und Vergütung bestimmen sich nach dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24.04.1991 (TV SED VKA).

Der Kläger ist in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 nach dem TV SED VKA eingruppiert und wird entsprechend vergütet.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nach Rücknahme weitergehender Ansprüche geltend, er sei im ASD als Sozialarbeiter in Aufgaben mit schwierigen Tätigkeiten eingesetzt.