BAG - Urteil vom 01.03.1995
4 AZR 175/94
Normen:
BAT §§ 22 23 BAT/VKA Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a VergGr. IV b IV a III ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F1 VergGr III Nr. 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 5 (4) Sa 1192/93 - 25.11.93,
ArbG Mönchengladbach, vom 30.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 488/93

Eingruppierung: Sozialarbeiter als Leiter eines Heimes für Nichtsesshafte

BAG, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 175/94

DRsp Nr. 2002/7653

Eingruppierung: Sozialarbeiter als Leiter eines Heimes für Nichtsesshafte

Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtsesshafte, die mit dort regelmäßig anfallenden Arbeiten betraut werden, sind in VergGr. IV b eingruppiert.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 BAT/VKA Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a VergGr. IV b IV a III ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), insbesondere darüber, ob der Kläger nach der VergGr. II der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.

Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und als solcher seit dem 15. März 1983 bei der Beklagten in einem Heim für Nichtseßhafte beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1985 ist er zugleich Heimleiter. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Tarifbindung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (BAT) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Die Beklagte vergütet den Kläger zur Zeit nach der VergGr. IV a BAT/VKA.