Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und als solcher seit dem 15. März 1983 bei der Beklagten in einem Heim für Nichtseßhafte beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1985 ist er zugleich Heimleiter. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Tarifbindung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (
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