LAG Köln - Beschluss vom 31.08.1995
10 TaBV 5/95
Normen:
LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 940 ZPO
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 165/94

Eingruppierung: Separatwachmann im Pförtnerdienst

LAG Köln, Beschluss vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 10 TaBV 5/95

DRsp Nr. 2001/4275

Eingruppierung: Separatwachmann im Pförtnerdienst

Die Abstufung der Lohngruppenmerkmale in Ziff 2.0.12, 2.0.15 und 2.0.19 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW (Separatwachmann im Pförtnerdienst) rechtfertigt die Vergütung nach der Gruppe 2.0.19 nicht erst dann, wenn der Arbeitgeber entsprechend der Gruppe 2.0.15 "eine Ausbildung in Erster Hilfe, sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann".

Normenkette:

LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW; TVG § 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, ein Sicherheits- und Bewachungsunternehmen, hat die Arbeitnehmerin ... für den Pförtnerdienst in dem Gebäude der L. Köln mit Zustimmung des Betriebsrates eingestellt; nachdem der Betriebsrat zuletzt mit Schreiben vom 09.09.1994 die beantragte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin ... in die Lohngruppe 2.0.12 mit der Begründung verweigert hatte, richtigerweise sei in die Lohngruppe 2.0.19 einzugruppieren, hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates anhängig gemacht.