LAG Köln - Urteil vom 30.06.1995
13 Sa 1391/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9620/93

Eingruppierung: Sachbearbeiterin - Begriff des Sachbearbeiters

LAG Köln, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 1391/94

DRsp Nr. 2001/4247

Eingruppierung: Sachbearbeiterin - Begriff des "Sachbearbeiters"

1. Der Gehalt des Begriffs "Sachbearbeiter" schwankt branchenspezifisch. 2. Die Vergütungsordnung des Tarifwerks der Deutschen Welle ist im Bereich der Sachbearbeitergruppen nicht justiziabel. Insbesondere kann mit Hilfe dessen, was im Tarifvertrag seinen schriftlichen Niederschlag gefunden hat, keine eindeutige Differenzierung zwischen dem Begriffen "Sachbearbeiter" und "Hilfssachbearbeiter" vorgenommen werden. 3. Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag ist nur "im Zweifel" als lediglich deklaratorisch gemeint auszulegen. Eine konstitutive Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers die schriftliche Mitteilung von der Zuweisung in eine konkrete Vergütungsgruppe unterschrieben "zum Zeichen seines Einverständnisses" zurückschickt. 4. Arbeitsvertragsparteien können wirksam eine vom Tarifvertrag - auch zu Lasten des Arbeitnehmers - abweichende Vergütungsgruppe vereinbaren, wenn die Geltung des Tarifvertrages ihrerseits nur auf vertraglicher Vereinbarung beruht. 5. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann grundsätzlich kein Höhergruppierungsverlangen rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: