BAG - Urteil vom 17.02.2005
8 AZR 608/03
Normen:
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Post AG (TV Ang) Anlage 2 Abschnitt II § 3 ; Bewertungskatalog für die Niederlassungen bei der Deutschen Post AG (BewKat-NL);
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 559
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 237/02
ArbG Darmstadt, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 531/00

Eingruppierung Privatwirtschaft - Tarifgerechte Eingruppierung eines insichbeurlaubten Beamten bei der Deutschen Post AG

BAG, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 608/03

DRsp Nr. 2005/6968

Eingruppierung Privatwirtschaft - Tarifgerechte Eingruppierung eines insichbeurlaubten Beamten bei der Deutschen Post AG

Orientierungssätze: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Abschnitt II der Anlage 2 zum TV Ang richtet sich die Vergütungsgruppe eines Angestellten, der auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt ist, nach der Bewertung dieses Arbeitspostens für einen Beamten. 2. Ein Dienstposten, der nach der Besoldungsgruppe A 10 regelbewertet ist, kann gemäß Vorbemerkung Nr. 4 zum BewKat-NL in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Zentrale mit der Besoldungsgruppe A 9 (C-Dienst) bewertet werden. 3. Bekleidet ein insichbeurlaubter Beamter als Angestellter einen Arbeitsposten mit der Besoldungsgruppe A 9 (C-Dienst), so ist er nach der Tabelle zu § 3 Abschnitt II der Anlage 2 zum TV Ang in die A 9 entsprechende VergGr. IVb eingruppiert.

Normenkette:

Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Post AG (TV Ang) Anlage 2 Abschnitt II § 3 ; Bewertungskatalog für die Niederlassungen bei der Deutschen Post AG (BewKat-NL);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002.