BAG - Urteil vom 17.02.2005
8 AZR 112/04
Normen:
Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vom 20. August 1993 idF vom 27. November 2000); Vergütungstarifvertrag Nr. 4 (vom 27. November 1998);
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 615
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 383/03
ArbG Leipzig, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6291/02

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Technikerin in der Flugsicherung

BAG, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 112/04

DRsp Nr. 2005/8120

Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Technikerin in der Flugsicherung

Orientierungssätze: Ein Techniker in der Flugsicherung, der die Teil-EBG (Teileinsatzberechtigungsgruppe) für Ingenieure erworben hat und zu mehr als 50 % Tätigkeiten verrichtet, die den Erwerb dieses Abschlusses voraussetzen, ist in der VergGr. 7 des Eingruppierungstarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. August 1993 eingruppiert. Auf die Erfüllung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale kommt es nicht an. Insbesondere muss ein solcher Techniker nicht die Merkmale der VergGr. 6 erfüllen, dh. sechs Jahre nach Erwerb der vollen Einsatzberechtigungsgruppe für Techniker gearbeitet haben.

Normenkette:

Eingruppierungstarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vom 20. August 1993 idF vom 27. November 2000); Vergütungstarifvertrag Nr. 4 (vom 27. November 1998);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.