Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den Kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg (AVVO) Anlage 1 zur AVVO § 15 Teil C 7. (Jugend- und Erwachsenenbildung) 7.1 (Bildungsreferenten) Verg. Gr. III Fallgr. 7.1.3 Anmerkungen Nr. 13 und Nr. 31 Teil Dder Anlage 1 zur AVVO ; Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (PHG) § 3 Abs. 1 § 31 Abs. 1 ; Protokollnotiz Nr. 1 der Anlage 1a zum BAT/BL; Universitätsgesetz (UG) § 44 Abs. 1 ; Verg. Gr. II a Fallgr. 7.1.1;
Fundstellen:
AuR 2003, 476
BAGE 106, 172
NZA-RR 2004, 273
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 18/02
ArbG Freiburg, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 193/00
Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Eingruppierung kirchlicher Bereich - Eingruppierung Diözesanreferent; abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. Anmerkung Nr. 13 des Teils D der Anlage 1 zur AVVO
BAG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 420/02
DRsp Nr. 2003/13724
Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Eingruppierung kirchlicher Bereich - Eingruppierung Diözesanreferent; "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" iSd. Anmerkung Nr. 13 des Teils D der Anlage 1 zur AVVO
»Eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" iSd. Anmerkung Nr. 13 des Teils D der Anlage 1 zur Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den Kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg (AVVO) liegt auch dann vor, wenn der Mitarbeiter eine Abschlußprüfung zum "Diplom-Pädagogen" in einem Aufbaustudium erfolgreich abgelegt hat, das für dessen Abschluß die Hochschulreife und einen Grundstudiengang voraussetzt und damit zusammen eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs reinen Studiensemestern gefordert sind.«
Orientierungssätze:1. Eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung gestaltet das Arbeitsverhältnis idR nur dann, wenn die Parteien des Arbeitsverhältnisses die Anwendbarkeit der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbart haben.
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