BAG - Urteil vom 08.06.2005
4 AZR 396/04
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BL) § 3 lit. g § 70 ; HRG § 14 ; HG-NRW § 83 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 464
BAGReport 2005, 382
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1754/03
ArbG Bielefeld, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 738/03

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Wissenschaftliche Hilfskraft iSv. § 3 Buchst. g BAT, Merkmale; Studienberatung als wissenschaftliche Dienstleistung; Eingruppierung eines als studentische Hilfskraft eingestellten Angestellten mit der Aufgabe der Neugestaltung eines Internetportals für die Universitätsverwaltung

BAG, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 396/04

DRsp Nr. 2005/18091

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Wissenschaftliche Hilfskraft iSv. § 3 Buchst. g BAT, Merkmale; Studienberatung als wissenschaftliche Dienstleistung; Eingruppierung eines als "studentische Hilfskraft" eingestellten Angestellten mit der Aufgabe der Neugestaltung eines Internetportals für die Universitätsverwaltung

Orientierungssätze: 1. Die Tätigkeit eines neben seinem Studium im Akademischen Auslandsamt einer Universität beschäftigten Studenten, die darin besteht, ohne Bezug zu einer wissenschaftlichen Aufgabe als Teil der Studienberatung ein Internetportal für ausländische Studienbewerber neu zu gestalten, ist keine wissenschaftliche Dienstleistung. 2. Ein solcher Angestellter ist keine "wissenschaftliche Hilfskraft" iSv. § 3 Buchst. g BAT; er wird daher vom persönlichen Geltungsbereich des BAT erfasst. 3. Ob die Nichteinbeziehung der "wissenschaftlichen Hilfskraft" in den persönlichen Geltungsbereich des BAT wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist, war nicht zu entscheiden.

Normenkette:

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BL) § 3 lit. g § 70 ; HRG § 14 ; HG-NRW § 83 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für seine neben seinem Studium für das beklagte Land befristet ausgeübte Tätigkeit im akademischen Auslandsamt (AAA) der Universität B nach VergGr. IVb BAT zu vergüten ist.