BAG - Urteil vom 14.09.2005
4 AZR 102/04
Normen:
BAT § 22 § 23 (Lehrer) ; BAT-O § 11 S. 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL, vom 22. Juni 1995) Abschn. A Nr. 3; BBesG Anlage I;
Fundstellen:
AuR 2006, 171
AuR 2006, 37
BAGE 116, 1
BB 2006, 336
NJ 2006, 238
NZA 2006, 160
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 221/03
ArbG Leipzig, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 29/02

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Eingruppierung Lehrer; Zulage - Anspruch einer angestellten stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen auf eine schülerzahlabhängige Zulage; Absinken der Schülerzahl

BAG, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 102/04

DRsp Nr. 2005/19869

Eingruppierung öffentlicher Dienst; Eingruppierung Lehrer; Zulage - Anspruch einer angestellten stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen auf eine schülerzahlabhängige Zulage; Absinken der Schülerzahl

»1. Die Vorschrift des Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, nach der zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis eine Zulage in der Höhe gezahlt werden "kann", wie sie "vergleichbaren beamteten Lehrkräften ... als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht", verweist (auch) auf die schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Amtszulage.2. Das Absinken der Schülerzahl unter den für den Amtszulagenanspruch vorausgesetzten Schwellenwert führt daher automatisch zum Wegfall der Zulage.«

Orientierungssätze:1. Die Vorschrift des Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ("Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht") stellt zwar die Gewährung der Zulage in das Ermessen der Schulbehörde.