BAG - Urteil vom 14.09.2005
4 AZR 348/04
Normen:
BAT-O; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 S. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 336
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1012/03
ArbG Dresden, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2877/03

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Diplomsportlehrers im allgemeinen Hochschulsport; korrigierende Rückgruppierung; Verstoß gegen Treu und Glauben

BAG, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 348/04

DRsp Nr. 2006/2686

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung eines Diplomsportlehrers im allgemeinen Hochschulsport; korrigierende Rückgruppierung; Verstoß gegen Treu und Glauben

Orientierungssätze: 1. Wenn durch besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisher gewährten Vergütung entstanden ist, kann die Berufung des Arbeitgebers auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstoßen. 2. Die Treuwidrigkeit kann sich aus der Gesamtwürdigung verschiedener Umstände ergeben, von denen jeder für sich keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann. 3. Besonderes Gewicht kommt dabei einer auf der Grundlage der bisherigen Eingruppierung getroffenen Teilzeitvereinbarung zu, wenn sie Teil einer kollektiven Regelung ist, nach der zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen mit allen betroffenen Diplomsportlehrern die Arbeitszeit ohne Lohnausgleich reduziert werden sollte.

Normenkette:

BAT-O; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 S. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.