BAT §§ 22 23 Lehrer ; BAT-O § 11 S. 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Ziff. 3 ; SR 2l I zum BAT-O Protokollnotiz Nr. 1; BBesG Anl. I Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 12 und A 13;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 336
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 536/02
ArbG Stralsund - 3 Ca 339/02 - 30.1o.2002,
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Lehrerin; Einsatz in einer Haupt- und Realschule mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium
BAG, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 111/04
DRsp Nr. 2006/2685
Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Lehrerin; Einsatz in einer Haupt- und Realschule mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium
Orientierungssätze:Nach den Verordnungen über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Einsatz einer Lehrerin mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien in einer Haupt- und Realschule keine ihrer Befähigung entsprechende Verwendung im Sinne des einschlägigen Merkmals der Bundesbesoldungsordnung A.
Normenkette:
BAT §§ 22 23 Lehrer ; BAT-O § 11 S. 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Ziff. 3 ; SR 2l I zum BAT-O Protokollnotiz Nr. 1; BBesG Anl. I Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 12 und A 13;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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