BAG - Urteil vom 07.05.2008
4 AZR 303/07
Normen:
BAT-O (VKA) § 22 § 23, Anl. 1a (Allgemeine Vergütungsordnung) VergGr. II Fallgr. 1e, VergGr. III Fallgr. 1a, VergGr. IVa Fallgr. 1b, VergGr. IVb Fallgr. 1a, VergGr. Vb Fallgr. 1a ;
Fundstellen:
AuR 2008, 361
NZA 2008, 1145
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 180/06
ArbG Stralsund, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 454/05

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Heimleiterin eines Behindertenzentrums; Merkmal erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung; Grundsätze bei der Prüfung der Voraussetzungen von Aufbaufallgruppen

BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 303/07

DRsp Nr. 2008/16755

Eingruppierung öffentlicher Dienst - Eingruppierung einer Heimleiterin eines Behindertenzentrums; Merkmal "erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung"; Grundsätze bei der Prüfung der Voraussetzungen von Aufbaufallgruppen

Orientierungssätze: 1. Die Prüfung der Merkmale von Aufbaufallgruppen verlangt den aufeinander bezogenen wertenden Vergleich mit dem korrespondierenden Merkmal der niedrigeren Aufbaufallgruppe. Dieser Vergleich kann nicht ersetzt werden durch einen wertenden Vergleich mit besonderen funktionsbezogenen Eingruppierungsmerkmalen für andere Regelungsbereiche (hier: Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst VergGr. III Fallgr. 3 - Leiter eines Erziehungsheimes mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen). 2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Aufbaufallgruppen können Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden.