BAG - Urteil vom 18.05.2011
4 AZR 550/09
Normen:
Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 18. Dezember 2003) § 2; Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 18. Dezember 2003) § 3; Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 18. Dezember 2003) § 4 Nr. 3; ERA-Einführungstarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens § 7;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1549/08
ArbG Iserlohn, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1095/08

Eingruppierung nach ERA in Entgeltgruppe 12 ERA; Zusatzmerkmal Mitarbeiterführung

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 550/09

DRsp Nr. 2011/16541

Eingruppierung nach ERA in Entgeltgruppe 12 ERA; Zusatzmerkmal „Mitarbeiterführung“

1. Nach dem Tarifwortlaut, der mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages maßgebend zu berücksichtigen ist, erfordert das Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" in der Bewertungsstufe 2 Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen (Anlage 1b zum ERA, Punktbewertungsbogen zur Bewertung von Arbeitsaufgaben). 2. Bei zutreffender Heranziehung des ERA-Glossars setzt dies für die Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten voraus, dass diese regelmäßig erfolgt. Im Unterschied dazu ist nach den Erläuterungen im ERA-Glossar in der Bewertungsstufe 1 des Anforderungsmerkmales "Mitarbeiterführung" die nur gelegentliche Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten während des Betriebsdurchlaufes miterfasst, wobei unter dem Begriff "Betriebsdurchlauf", der von den Tarifvertragsparteien nicht definiert worden ist, nach allgemeiner Wortbedeutung das Durchlaufen des gesamten Betriebes oder der für die Ausbildung relevanten Betriebsabteilungen oder Betriebsteile zu verstehen ist.