LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.09.2007
6 Sa 980/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV-BA § 18 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1003/06

Eingruppierung nach Abschluss der Ausbildung bei der Bundesagentur für Arbeit; unbegründete Feststellungsklage bei sachgerechter Unterscheidung zwischen Auszubildenden und Studierenden

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 980/07

DRsp Nr. 2011/10380

Eingruppierung nach Abschluss der Ausbildung bei der Bundesagentur für Arbeit; unbegründete Feststellungsklage bei sachgerechter Unterscheidung zwischen Auszubildenden und Studierenden

Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA, wonach nur Auszubildende und Beratungsanwärter, nicht dagegen sog. Studierende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sofort der Entwicklungsstufe 2 ihrer Tätigkeitsebene zugeordnet werden, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 05.04.2007 - 4 Ca 1003/06 - geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TV-BA § 18 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: