LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.01.1995
2 Sa 76/94
Normen:
BAT-O § 11 Abs. 2 ; 2. BesÜV (Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21. Juni 1991);
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44/93

Eingruppierung: Lehrerin - BAT-O - Studium als Voraussetzung - Hochschulstudium - Fernstudium

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 76/94

DRsp Nr. 2001/4115

Eingruppierung: Lehrerin - BAT-O - Studium als Voraussetzung - Hochschulstudium - Fernstudium

Verlangt eine Eingruppierungsvorschrift ein vierjähriges Hochschulstudium (hier 2. BesÜV), dann reicht hierfür ein vierjähriges Fernstudium jedenfalls dann nicht aus, wenn die gleiche Qualifikation auch in einem zweijährigen Direktstudium erworben werden kann.

Normenkette:

BAT-O § 11 Abs. 2 ; 2. BesÜV (Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21. Juni 1991);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin erwarb im Jahre 1975 den Fachschulabschluss als Unterstufenlehrerin für die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung an dem Institut für Lehrerbildung in R. Nach einem vierjährigen Fernstudium an der Humboldt Universität erwarb die Klägerin den akademischen Grad einer Diplomlehrerin in der Fachrichtung "Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen". In der gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung vom Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 21. August 1979 (Fundstelle: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung vom 10. Dezember 1979, Seite 63 heißt es hierzu unter § 2 Absatz 2 wie folgt: