LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.03.1995
2 Sa 637/94
Normen:
BAT-Ost §§ 22, 23, Anlage 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 934/94

Eingruppierung: Krippenerzieherin - BAT-Ost

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 637/94

DRsp Nr. 2001/4117

Eingruppierung: Krippenerzieherin - BAT-Ost

Zur Eingruppierung einer Krippenerzieherin mit der Ausbildung in der ehemaligen DDR ist in die Gruppe VIb BAT-Ost bzw. nach Erfüllung der Voraussetzungen des Bewährungsaufstieges in die Gruppe Vc BAT-Ost.

Normenkette:

BAT-Ost §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung. In der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin 8 Ca 934/94 vom 23.6.1994 heißt es hierzu im unstreitigen Teil des Tatbestandes unter anderem:

Die Klägerin erwarb nach entsprechender Ausbildung am 1. September 1985 nach dem Recht der DDR die staatliche Anerkennung als Krippenerzieherin. Als solche ist sie seitdem zuletzt bei der Beklagten tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der BAT-O und die ergänzenden Tarifverträge anwendbar. Die Beklagte vergütete die Klägerin gemäß Vergütungsgruppe VI b BAT-O. Die Klägerin meint, ihr stehe eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe V c BAT-O zu.

Eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 erhalten:

"Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5).