LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.10.2011
8 Sa 334/11
Normen:
Tarifvertrag ETV DB Sicherheit;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4518/10

Eingruppierung in Entgeltgruppe D des TV Sicherheit DB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 334/11

DRsp Nr. 2012/8540

Eingruppierung in Entgeltgruppe D des TV Sicherheit DB

Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2011, Aktenzeichen 7 Ca 4518/10, wird abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im übrigen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe D "Einstieg" und ab 01.04.2011 D 1 Region 4 des "Funktions-spezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der C (TV Sicherheit)" zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag ETV DB Sicherheit;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie der Kläger nach dem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag einzugruppieren ist.

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der A übt Sicherheits- und Bewachungsaufgaben in deren Konzern aus. Sie ging aus der früheren B hervor.