Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
I.
Die für die Vergütung/Eingruppierung des Klägers heranzuziehenden Rechtsgrundlagen sind unproblematisch und vom Arbeitsgericht zutreffend referiert: Zunächst gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien (vgl. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.07.1979) die AVR. Gem. Ziff. 1 der Vorbemerkungen zu Anlage 1a zu den AVR ist bestimmt, dass sich die Eingruppierung und die übrigen Bestandteile der Bezüge der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer richten. Dies ist eine dynamische Verweisung auf die für das Land Baden-Württemberg erlassenen Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrkräfte des Landes, auf welche der
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