LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2000
14 Sa 11/99
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 02.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 768/97

Eingruppierung: Höhergruppierung eines Lehrers - Lehrerrichtlinien Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 14 Sa 11/99

DRsp Nr. 2002/7907

Eingruppierung: Höhergruppierung eines Lehrers - Lehrerrichtlinien Baden-Württemberg

Zur Höhergruppierungsbegehren eines Lehrers in VergGr Ib nach den Lehrerrichtlinien des Landes Baden-Württemberg.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;

Tatbestand

Gem. § 543 Abs. 1 ZPO wird von der gesonderten Darstellung des Sachverhalts abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

I.

Die für die Vergütung/Eingruppierung des Klägers heranzuziehenden Rechtsgrundlagen sind unproblematisch und vom Arbeitsgericht zutreffend referiert: Zunächst gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien (vgl. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.07.1979) die AVR. Gem. Ziff. 1 der Vorbemerkungen zu Anlage 1a zu den AVR ist bestimmt, dass sich die Eingruppierung und die übrigen Bestandteile der Bezüge der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer richten. Dies ist eine dynamische Verweisung auf die für das Land Baden-Württemberg erlassenen Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet (so auch BAG, Urteil vom 28.03.1990 -- 4 AZR 619/89, AP Nr. 26 zu §§ 22, Lehrer).