LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.02.1997
16 Sa 1554/96
Normen:
BAT § 22 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 325
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 28.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5839/95

Eingruppierung: Hauptsachbearbeiters im Studentenwerk

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 1554/96

DRsp Nr. 2002/8525

Eingruppierung: Hauptsachbearbeiters im Studentenwerk

1. Ein Hauptsachbearbeiter für Personalangelegenheiten in der Personalstelle eines Hochschul-Studentenwerks, bei dem etwa 110 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist in aller Regel in VergGr IVb Fallgr 1a BAT (Bund/Länder) eingruppiert. Seine Tätigkeit hebt sich aus der VergGr Vb Fallgr 1a (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistung) dadurch heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. 2. Eine weitere Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit" i.S. der VergGr IVa Fallgr 1a ist, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, zu verneinen.

Normenkette:

BAT § 22 ;
Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 28.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5839/95
Fundstellen
ZTR 1997, 325