BAG - Beschluss vom 15.06.2011
4 ABR 115/09
Normen:
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern (vom 3. Juli 2007) § 3, Gehaltsgruppen 3 und 4;
Fundstellen:
AP Presse Nr. 19
Vorinstanzen:
LAG München, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 28/09
ArbG München, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 429/08

Eingruppierung Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern

BAG, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 ABR 115/09

DRsp Nr. 2011/17294

Eingruppierung Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern

Orientierungssatz: In der Gehaltsgruppe 4 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern vom 3. Juli 2007 (GTV), nach der "Angestellte mit entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und Tätigkeiten, die weitere Fachkenntnisse erfordern und überwiegend selbständig ausgeführt werden", vergütet werden, ist das Heraushebungsmerkmal der Erforderlichkeit weiterer Fachkenntnisse für das Ausüben der Tätigkeit durch die Satzstellung und durch das verbindende Wort "und" so zu verstehen, dass "weitere Fachkenntnisse" solche sind, die als inhaltliche Steigerung über die in der maßgebenden Berufsausbildung typischerweise erlangten Fachkenntnisse auch qualitativ hinausgehen, also darauf aufbauen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Juli 2009 - 7 TaBV 28/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern (vom 3. Juli 2007) § 3, Gehaltsgruppen 3 und 4;

Gründe: