BAG - Urteil vom 21.10.1992
4 AZR 88/92
Normen:
BAT Anlage 1 a Teil III Abschn. J, VergGr. VI b, VII; ZPO § 91 a;
Fundstellen:
AP Nr. 165 §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1993, 76
NZA 1993, 379
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1887/90
LAG Köln, vom 20.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 629/91

Eingruppierung; Feuerwehr-Schichtführer

BAG, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 88/92

DRsp Nr. 1996/6185

Eingruppierung; Feuerwehr-Schichtführer

»Steigen im Laufe der Zeit die Anforderungen an die Berufstätigkeit eines Arbeitnehmers und lassen die Tarifvertragsparteien die Eingruppierungsmerkmale gleichwohl unberührt, so sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, den Tarifvertrag korrigierend auszulegen.«

Normenkette:

BAT Anlage 1 a Teil III Abschn. J, VergGr. VI b, VII; ZPO § 91 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1966 beim Bundeswehr-Brandschutz der Beklagten beschäftigt. Seit dem 12. März 1968 ist er erster Feuerlöschspezialist und Führer von Sonderfahrzeugen. Zwischen den Parteien ist die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Vom 1. Juli 1968 an wurde der Kläger als Angestellter im technischen Dienst der Feuerwehr nach VergGr. VIII, Teil III, Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT vergütet. Am 1. Juli 1971 wurde er nach VergGr. VII BAT höhergruppiert.