Die am 05.09.1939 geborene Klägerin schloss im Jahre 1956 eine Ausbildung als Kindergärtnerin ab. Aufgrund der Teilnahme am Fernstudium der Erzieher vom 01.09.1966 an und mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung am 22.05.1969 erwarb sie ausweislich des am 10.09.1969 ausgestellten Zeugnisses die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Musikerziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Überschule. Nach einem Direktstudium der Fachrichtung Hilfsschulpädagogik an der ... vom 01.09.1970 bis 31.07.1972 legte die Klägerin am 30.06.1972 die Hauptprüfung als Lehrer für Schwachsinnige ab. Die ... verlieh der Klägerin den akademischen Grad Diplompädagoge.
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