Die Klägerin betrieb bis 31. Dezember 1976 in einem einheitlich geführten Unternehmen unter der Firma "W. G. Verlag und Graphischer Betrieb" neben einem Zeitungsverlag einen graphischen Betrieb, dessen Zweck die Herstellung der von der Klägerin verlegten Zeitungen und die Erledigung von sonstigen Druckaufträgen, z.B. Druck von Formularen, Prospekten und Kalendern, war. Die Klägerin gehörte damals sowohl dem Verband für die Druckindustrie Nordrhein-Westfalen als auch dem Verein der Rheinisch Westfälischen Zeitungsverleger an, der seinerseits Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger ist. Aus dem Verband der Druckindustrie trat die Klägerin zum 31. Dezember 1976 aus.
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