LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.08.2011
5 TaBV 33/11
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 555/10

Eingruppierung; Erfolgloses Zustimmungsersetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Eingruppierung einer Altenpflegerin in Entgeltgruppen des TVöD/VKA.

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 33/11

DRsp Nr. 2012/13856

Eingruppierung; Erfolgloses Zustimmungsersetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Eingruppierung einer Altenpflegerin in Entgeltgruppen des TVöD/VKA.

1. a) Altenpflegerin ist eine bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung, deren schulischer Teil an Berufsfachschulen für Altenpflege und deren praktischer Teil in Altenpflegeeinrichtungen durchgeführt wird. b) Altenpflegerinnen betreuen und pflegen hilfsbedürftige ältere Menschen; sie unterstützen diese bei der Alltagsbewältigung, beraten sie, motivieren sie zu sinnvoller Beschäftigung und Freizeitgestaltung und nehmen pflegerisch-medizinische Aufgaben wahr. 2. Auf eine im Nachtdienst tätige examinierte Altenpflegerin in einer Wohnanlage für behinderte Menschen, in der auch Bewohner mit Verhaltensauffälligkeiten und hohem Pflegebedarf betreut werden, ist nicht in Entgeltgruppe 7 TVöD, sondern Entgeltgruppen S 2 bis S 4 des Anhangs zur Anlage C TVöD/VKA anzuwenden.

ie Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2010 - 10 BV 555/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung von zwei Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppen des TVöD.