LAG Hamm - Urteil vom 31.03.2009
14 Sa 1550/08
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1097/08
ArbG Iserlohn, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1095/08

Eingruppierung eines Werkstoffprüfers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Eisen-, Metall-, Elektro- und ZentralheizungsindustrieBegriff der Mitarbeiterführung

LAG Hamm, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1550/08

DRsp Nr. 2020/13344

Eingruppierung eines Werkstoffprüfers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Begriff der Mitarbeiterführung

Ein Werkstoffprüfer in einem mechanischen Labor, dem die regelmäßige Durchführung vierwöchiger Ausbildungsabschnitte obliegt, ist in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen einzugruppieren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 9. September 2008 (5 Ca 1097/08) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen einzugruppieren ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Eisen,- Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vom 18. Dezember 2003 (ERA). Dabei geht es konkret darum, ob die vom Kläger wahrgenommene Betreuung von Auszubildenden die Bewertungsstufe 1 oder 2 des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" erfüllt und er deshalb in die Entgeltgruppe 12 ERA statt Entgeltgruppe 11 ERA einzugruppieren ist.