LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2009
14 Sa 850/08
Normen:
TV (Sicherheitsgewerbe in Hessen) § 3 Abs. 5; LuftSiG § 8 Abs. 1; LuftSiG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 444/08

Eingruppierung eines Werkschutzangehörigen bei Kontroll- und Lagerarbeiten in Flughafenhalle

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 850/08

DRsp Nr. 2009/16945

Eingruppierung eines Werkschutzangehörigen bei Kontroll- und Lagerarbeiten in Flughafenhalle

Ein Arbeitnehmer ist mit Tätigkeiten im Sinne des § 8, 9 LuftSiG im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung und des Transportes von Fracht und Gepäck befasst, wenn er Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Kontrollanlage und den dort zu bewältigenden Aufgaben in einer Flughafenhalle ausführt, in der ohne räumliche Trennung durch bauliche Einrichtungen sowohl die Kontrollanlage bedient als auch die Lagerung sonstiger Frachtstücke stattfindet.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 08.04.2008, Az. 8 Ca 444/08 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV (Sicherheitsgewerbe in Hessen) § 3 Abs. 5; LuftSiG § 8 Abs. 1; LuftSiG § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche vor dem Hintergrund der zutreffenden Eingruppierung des Arbeitnehmers A.