BAG - Urteil vom 16.04.1997
4 AZR 653/95
Normen:
MTV RWE-DEA (vom 2. November 1992) § 4 ; Gehaltstarifvertrag RWE-DEA (vom 2. November 1992) § 2 Gruppen 5, 7; ArbGG § 72 Abs. 3 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 72 ArbGG 1979
BB 1997, 2384
DB 1997, 2284
NZA 1998, 45
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 23.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 472/94
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 4/95

Eingruppierung eines Wehrführers in der chemischen Industrie

BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 653/95

DRsp Nr. 1997/7193

Eingruppierung eines Wehrführers in der chemischen Industrie

»1. Nach § 72 Abs. 3 ArbGG ist das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden, ohne daß es auf die Begründung für die Zulassung der Revision ankommt. Die bei offensichtlich fehlerhafter Zulassung eine Bindung verneinende frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist damit überholt. 2. Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, muß zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. Beschluß vom 6. Dezember 1994 - 9 AZN 337/94 - AP Nr. 32 zu § 72 a ArbGG 1979). 3. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (z.B. BAG Urteil vom 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 = AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972). Nach dieser Regel bedarf bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der hilfsweise die Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe erstrebt wird, der Hilfsantrag im Rechtsmittelverfahren nur dann keiner eigenen Begründung, wenn die mit dem Hauptantrag beanspruchte Vergütung auf eine echte Aufbaufallgruppe gestützt wird.«

Normenkette: