BAG - Urteil vom 16.04.1997
4 AZR 408/95
Normen:
Kollektiver Vertrag über die Vergütungsregelung für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV vom 15. April 1983 und 27. Juni 1983 (KV-VR) § 1 Abs. 1, § 2 VergGr. 6 Fallgr. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gewerkschaften
BB 1997, 2060
NZA-RR 1998, 189
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 139/92
LAG Hamburg, vom 29.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 30/93

Eingruppierung eines Verwaltungsangestellten der ÖTV

BAG, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 408/95

DRsp Nr. 1997/7218

Eingruppierung eines Verwaltungsangestellten der ÖTV

» In einer Bezirksverwaltung, die ausnahmsweise satzungsgemäß eine Doppelfunktion als Bezirks- und Kreisverwaltung hat, erfüllt ein Sachbearbeiter, der dort kreisverwaltungsspezifische Tätigkeiten ausübt, nicht das Tatbestandsmerkmal Sachbearbeiter in "Bezirksverwaltungen" der VergGr. 6 Fallgr. 1 KV-VR.«

Normenkette:

Kollektiver Vertrag über die Vergütungsregelung für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV vom 15. April 1983 und 27. Juni 1983 (KV-VR) § 1 Abs. 1, § 2 VergGr. 6 Fallgr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers. Der am 6. Oktober 1949 geborene Kläger trat am 1. April 1976 als Verwaltungsangestellter in die Dienste der Beklagten. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. Mai 1976 ist u. a. bestimmt, daß sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den "Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr" - nachfolgend kurz: KV-AAB - und den Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen richten. Weiter ist in diesem vereinbart, daß die Bezahlung des Klägers "im Rahmen der jeweils gültigen Vergütungsregelung" erfolgt und er in VergGr. 5 Stufe 1 eingruppiert wird. Nach dieser wird er noch immer von der Beklagten vergütet.