LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.04.2015
6 Sa 489/13 E
Normen:
TVÜ-L § 17 Abs. 1; BAT-O § 22; BAT-O Anlage 1a Teil II T Vg. Vc Fg. 2a; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3771/12

Eingruppierung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Serviceeinheit einer StaatsanwaltschaftUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum zeitlichen Anteil der Erledigung einer schwierigen Tätigkeit hinsichtlich nicht nur vorübergehend übertragenen Arbeitsaufgaben

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 489/13 E

DRsp Nr. 2016/3704

Eingruppierung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum zeitlichen Anteil der Erledigung einer schwierigen Tätigkeit hinsichtlich nicht nur vorübergehend übertragenen Arbeitsaufgaben

1. Allein aus der Übertragung von Arbeitsaufgaben, die dem Rechtspfleger obliegen (wie etwa die isolierte Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen) kann nicht mit hinreichender Schlüssigkeit abgeleitet werden, dass die einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Serviceeinheit einer Staatsanwaltschaft obliegenden Arbeitsvorgänge jedenfalls in der Summe einen Zeitanteil von zumindest 33,33 Prozent "schwieriger Tätigkeit" aufweisen. 2. Im Eingruppierungsrechtsstreit hat nicht der beklagte Arbeitgeber die Angaben des klagenden Arbeitnehmers zum zeitlichen Umfang bestimmter Tätigkeiten zu widerlegen sondern der Arbeitnehmer anhand detaillierter Aufzeichnungen der ihm übertragenen Arbeitsabläufe sein Klagevorbringen zunächst zu substantiieren; erst dann ist der Arbeitgeber gehalten, hierzu seinerseits unter Darlegung bestimmter Tatsachen Stellung zu beziehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.07.2013 - 2 Ca 3771/12 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: