LAG München - Urteil vom 19.01.2011
10 Sa 744/10
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; BAT Anlage 1a Vorbem. Nr. 1; BAT Anlage 1a Teil III; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 594/10

Eingruppierung eines Sportlehrers an Bundeswehrschulen

LAG München, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 744/10

DRsp Nr. 2015/15341

Eingruppierung eines Sportlehrers an Bundeswehrschulen

1. Ein Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung ist nach den Regelungen des Teil III der Anlage 1a "Sportlehrer an Budeswehrschulen" gemäß Vergütungsgruppe IVa zu vergüten, auch wenn er die Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium ausübt aber die geforderte Ausbildung nicht besitzt. 2. Bestimmen die Tarifvertragsparteien in besonderen Vergütungsregelungen für einen bestimmten Personenkreis als nächstniedrigere Vergütungsgruppe nach der Vergütungsgruppe IIb die Vergütungsgruppe IVa, kann sich für einen Angestellten ein Anspruch auf die Vergütungsgruppe III auch nicht aus Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ergeben.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.06.2010 (Az.: 6 Ca 594/10) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; BAT Anlage 1a Vorbem. Nr. 1; BAT Anlage 1a Teil III; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.