LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2008
8 Sa 729/07
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2037/06

Eingruppierung eines Schadenssachbearbeiters (Autobahnmeisterei)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 729/07

DRsp Nr. 2008/19973

Eingruppierung eines Schadenssachbearbeiters (Autobahnmeisterei)

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 16.06.1981 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Als solcher ist er seit dem 01.08.1981 als Schadenssachbearbeiter bei der Autobahnmeisterei Z eingesetzt. Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.

Seit dem 01.05.1991 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe V c BAT vergütet. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschnitt I (Techniker). Zumindest sei er infolge Zeitaufstieges aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 bereits seit vielen Jahren in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 eingruppiert.