LAG Köln - Urteil vom 30.09.2015
11 Sa 394/15
Normen:
TVöD -Bund Entgeltgruppe 10; TVöD -Bund Entgeltgruppe 11;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2433/14

Eingruppierung eines Sachbearbeiters im BundesverwaltungsamtBegriff der herausgehobenen Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11 TVöD-Bund

LAG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 394/15

DRsp Nr. 2018/10594

Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Bundesverwaltungsamt Begriff der herausgehobenen Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11 TVöD -Bund

Zum Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung"

Von Tätigkeiten mit herausgehobener Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11 TVöD -Bund kann nur ausgegangen werden, wenn ein Sachbearbeiter im Bundesverwaltungsamt, der mit der Bewilligung von Zuwendungen, der Projektsteuerung und der Prüfung von Verwendungsnachweisen befasst ist, abstrakte Regelungen über das jeweilige Förderprogramm hinaus und unabhängig von dem zu bearbeitenden Einzelfall entwickelt (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2014 - 5 Ca 2433/14 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -Bund Entgeltgruppe 10; TVöD -Bund Entgeltgruppe 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung.

1. 2. a) b) 1. 2.