LAG Hamm - Urteil vom 11.04.2018
6 Sa 1697/17
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 10; TVöD Entgeltgruppe 11; TVöD Entgeltgruppe 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 808/17

Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Bereich Grundsatzangelegenheiten des Amtes für Soziales und Wohnen

LAG Hamm, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 1697/17

DRsp Nr. 2018/9432

Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Bereich Grundsatzangelegenheiten des Amtes für Soziales und Wohnen

Ein Sachbearbeiter im Bereich Grundsatzangelegenheiten des Amtes für Soziales und Wohnen, dessen Arbeitsgebiet die Auswertung von bundes- und landesrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben, Rechtsprechung, Literatur und Statistik hinsichtlich Handlungsbedarfs des Amtes für Soziales und Wohnen, den Entwurf von Dienstanweisungen und Richtlinien zur Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Leistungen nach dem SGB II sowie die Information und Abstimmung der beteiligten Abteilungen/Arbeitsgruppen, die inhaltliche Entwicklung und Überarbeitung benötigter Vordrucke, wie Beratung der Führungskräfte und der sachbearbeitenden Stellen des Amtes sowie die Sofortberatung, Erteilung von Arbeitshinweisen und Entscheidungshilfen in eilbedürftigen schwierigen Angelegenheiten und die Organisation und Durchführung von Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, ist in Entgeltgruppe 11 TVöD einzustufen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.10.2017 - 3 Ca 808/17 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Februar 2015 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. 4.