LAG Hamm - Urteil vom 18.08.2010
18 Sa 471/10
Normen:
AVR DW-EKD § 12 Abs. 3 S. 1; AVR DW-EKD § 12 Abs. 3 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4644/09

Eingruppierung eines Rettungsassistenten in kirchlicher Einrichtung; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur erforderlichen Ausbildung

LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 18 Sa 471/10

DRsp Nr. 2011/4707

Eingruppierung eines Rettungsassistenten in kirchlicher Einrichtung; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur erforderlichen Ausbildung

1. Werden im Arbeitsvertrag die jeweiligen Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks in Bezug genommen, ist davon auszugehen, dass sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll; das gilt auch dann, wenn in einer folgenden Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird, da der Verweisung nur die Bedeutung zukommt, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben. 2. Die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe sind grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist. 3. Ist der Arbeitnehmer als Rettungsassistent tätig, ohne dass diese Tätigkeit als Richtbeispiel einer der Entgeltgruppe zu § 12 AVR genannt ist, muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung (Entgeltgruppe 7 AVR DW-EKD) im Einzelnen darlegen.