LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2008
11 Sa 2085/07
Normen:
TVÜ-Bund § 4 Abs. 1 ; TVÜ-Bund (Anlage 2) Entgeltfruppe E 10; BG-AT § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1497/07

Eingruppierung eines Programmierers im öffentlichen Dienst - Aufstellung zusätzlicher Tätigkeitsmerkmale durch Protokollnotiz - kein Nachweis vertiefter Kenntnisse allein durch Bewährung in ausgeübter Tätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 2085/07

DRsp Nr. 2008/14789

Eingruppierung eines Programmierers im öffentlichen Dienst - Aufstellung zusätzlicher Tätigkeitsmerkmale durch Protokollnotiz - kein Nachweis vertiefter Kenntnisse allein durch Bewährung in ausgeübter Tätigkeit

»1. Die Auslegung der Vergütungsgruppe IV a BG-AT Fallgruppe 2 ergibt, dass die Protokollnotiz Nr. 4 b eine eigenständige tarifliche Regelung darstellt.2. Mit den vertieften Fachkenntnissen i. S. der Protokollnotiz Nr. 4 b verlangen die Tarifvertragsparteien eine zusätzliche Qualifikation des Angestellten, die mit der Bewährung in der ausgeübten Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist und durch diese auch nicht nachgewiesen wird.«

Normenkette:

TVÜ-Bund § 4 Abs. 1 ; TVÜ-Bund (Anlage 2) Entgeltfruppe E 10; BG-AT § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 52 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.04.1991 als Programmierer bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 13.02.1991 heißt es unter anderem:

"§ 1

Einstellung