LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.08.2016
5 Sa 68/16
Normen:
BETV § 3 Nr. 2 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 549/15

Eingruppierung eines Produktionsmitarbeiters in der chemischen IndustrieUnbegründete Klage auf Beschäftigung in einem bestimmten Produktionsbereich bei unzureichenden Darlegungen zum Erfordernis einer Berufsausbildung für die ausgeübten Einzeltätigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 68/16

DRsp Nr. 2016/16922

Eingruppierung eines Produktionsmitarbeiters in der chemischen Industrie Unbegründete Klage auf Beschäftigung in einem bestimmten Produktionsbereich bei unzureichenden Darlegungen zum Erfordernis einer Berufsausbildung für die ausgeübten Einzeltätigkeiten

1. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 2 Satz 3 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie (BETV) richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind als Erläuterung heranzuziehen. 2. Aus dem Aufbau des BETV ergibt sich, dass der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe neben der Berufsausbildung immer die Ausführung einer höherwertigen Tätigkeit nach den im BETV festgelegten Kriterien erfordert und damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Berufsausbildung für die Eingruppierung nur dann maßgeblich ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit selbst die Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Ausbildung oder vergleichbare durch berufliche Praxis gewonnene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt; die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt nicht schon in den aufgelisteten Richtbeispielen zum Ausdruck sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe.