BAG - Urteil vom 26.01.2011
4 AZR 263/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 761/08
ArbG Bonn, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2305/07

Eingruppierung eines Oberarztes nach TV-Ärzte/TdL

BAG, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 263/09

DRsp Nr. 2011/9413

Eingruppierung eines Oberarztes nach TV-Ärzte/TdL

1. Die Eingruppierung eines Arztes (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gebraucht) als Oberarzt i.S.d. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. 2. a) Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. b) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. c) Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/TdL (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/TdL unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Oktober 2008 - 7 Sa 761/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.