BAG - Urteil vom 21.09.2011
4 AZR 16/10
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte/VBGK);
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 412/09
ArbG Bochum, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1117/08

Eingruppierung eines Oberarztes nach § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK

BAG, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 16/10

DRsp Nr. 2012/3185

Eingruppierung eines Oberarztes nach § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK

1. § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK enthält eigenständige Überleitungsregelungen für die Eingruppierung von bereits vorher beschäftigten Ärztinnen und Ärzten, die keine Anforderungen an eine konkrete Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte stellen, sondern allein an die konkrete Eingruppierung nach der bisherigen tariflichen Vergütungsordnung anknüpfen. 2. Die Tariffähigkeit einer Koalition setzt voraus, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben zählt. 3. Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung ausschließlich von der Tariffähigkeit der Vereinigung abhängt und die Frage der Tariffähigkeit zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. August 2009 - 12 Sa 412/09 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte/VBGK);

Tatbestand: