BAG - Urteil vom 15.06.2011
4 AZR 782/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1596/08
ArbG Iserlohn, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1242/07

Eingruppierung eines Oberarztes nach § 16 TV-Ärzte/VKA, Begriffe des Teilbereichs und der medizinischen Verantwortung

BAG, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 782/09

DRsp Nr. 2011/17580

Eingruppierung eines Oberarztes nach § 16 TV-Ärzte/VKA, Begriffe des „Teilbereichs“ und der „medizinischen Verantwortung“

1. "Teilbereich" i.S.d. Protokollerklärung zu § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA ist eine organisatorisch abgrenzbare Einheit, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist. 2. a) Das Tätigkeitsmerkmal "medizinische Verantwortung" i.S.d. Protokollerklärung zu § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA kann nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist, welches in dem betreffenden Teil- oder Funktionsbereich tätig ist. b) Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe I tätig sind; es muss in aller Regel auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt sein. Ferner ist grundsätzlich erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereiche ungeteilt bei ihm liegt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Juni 2009 - 12 Sa 1596/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: