BAG - Urteil vom 26.01.2011
4 AZR 167/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16; BGB § 286 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 531
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 816/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7706/07

Eingruppierung eines Oberarztes nach § 16 TV-Ärzte/VKA

BAG, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 167/09

DRsp Nr. 2011/10258

Eingruppierung eines Oberarztes nach § 16 TV-Ärzte/VKA

Orientierungssätze: 1. Ein Funktionsbereich iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA liegt dann vor, wenn es sich um eine Untergliederung eines Fachgebietes der Medizin handelt, die ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet erfasst. Der Bereich der Geburtshilfe ist kein wissenschaftliches Spezialgebiet innerhalb des Fachgebietes der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, sondern ein Teil des Fachgebietes selbst. 2. Die gesetzliche Beweislastverteilung für das fehlende Verschulden am Verzugseintritt zu Lasten des Schuldners (§ 286 Abs. 4 BGB), gilt auch für den öffentlichen Arbeitgeber in Eingruppierungsprozessen. Der Senat gibt die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung auf. Eine Anrufung des Großen Senats ist nicht erforderlich.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2008 - 3 Sa 816/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15;