LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2009
5 Sa 985/08 E
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 425/07

Eingruppierung eines Oberarztes in Kinderklinik

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 985/08 E

DRsp Nr. 2009/5800

Eingruppierung eines Oberarztes in Kinderklinik

Die Problematik, ob dem Arzt die medizinische Verantwortung "ausdrücklich" übertragen worden ist, ist der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zugänglich. Auf das Bewusstsein der Arbeitgeberin, eine Aufgabenzuweisung könne die Grundlage für eine zukünftige Eingruppierung bilden, kommt es nicht an.

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Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 19.05.2008 - 2 Ca 425/07 - wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der 1985 geborene Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.10.1990 seit dem 01.01.1991 als Oberarzt in der Kinderklinik des Krankenhauses in A-Stadt für die Beklagte tätig.