BAG - Urteil vom 20.04.2011
4 AZR 247/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 985/08
ArbG Wilhelmshaven, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 425/07

Eingruppierung eines Oberarztes in § 16 TV-Ärzte/VKA; Medizinische Verantwortung; Abhängigkeit von der Organisationsstruktur der Klinik

BAG, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 247/09

DRsp Nr. 2011/15236

Eingruppierung eines Oberarztes in § 16 TV-Ärzte/VKA; Medizinische Verantwortung; Abhängigkeit von der Organisationsstruktur der Klinik

1. Aus der Struktur der Regelung in § 16 TV-Ärzte/VKA folgt, dass die den Oberärzten im Tarifsinne obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht, wobei an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft wird. 2. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. 3. Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärzten, die in § 16 TV-Ärzte/VKA innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. 4. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärzte der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist.