Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 16.01.2008 - 4 Ca 381/07 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers als Oberarzt.
Die Beklagte ist eine Hochschule in Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.
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