LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.03.2009
9 Sa 270/08 E
Normen:
TV-Ärzte § 12; TV-Ärzte 16 Abs. 2 S. 2; TVÜ-Ärzte § 5 S. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 436
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 381/07

Eingruppierung eines Oberarztes; Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei Übertragung medizinischer Verantwortung durch Abteilungsdirektor

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 270/08 E

DRsp Nr. 2009/9889

Eingruppierung eines Oberarztes; Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei Übertragung medizinischer Verantwortung durch Abteilungsdirektor

Die Übertragung durch den Arbeitgeber isd § 12 TV-Ärzte muss grob durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine mit Personalbefugnissen ausgestaltete Stelle erfolgen. Vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte erfolgte Übertragungen sind bei der Eingruppierung und Stufenbindung gemäß § 5 TVÜ und § 16 Abs. 2 TV-Ärzte auch ohne Übertragung des Arbeitgebers zu berücksichtigen. 2. Zu den Begriffen "Teilbereich" und "medizinische Verantwortung" isd § 12 TV-Ärzte, Entgeltgruppe Ä3.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 16.01.2008 - 4 Ca 381/07 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 12; TV-Ärzte 16 Abs. 2 S. 2; TVÜ-Ärzte § 5 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers als Oberarzt.

Die Beklagte ist eine Hochschule in Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.