LAG Köln - Urteil vom 03.07.2008
13 Sa 1526/07
Normen:
TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1227/07

Eingruppierung eines Oberarztes

LAG Köln, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 1526/07

DRsp Nr. 2009/11327

Eingruppierung eines Oberarztes

1. Zur Eingruppierung eines Oberarztes nach Ä 3 des § 12 TV-Ärzte. 2. Beim Tarifmerkmerkmal "Teilbereich" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der grundsätzlich jede (wissenschaftlich anerkannte) fachliche Untergliederung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets erfasst, der keinen Funktionsbereich darstellt. Danach handelt es sich bei dem hier streitigen Bereich der Nierentransplantation einer medizinischen Klinik um einen "Teilbereich". 3. Das Tarifmerkmal "medizinische Verantwortung" erfordert keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Fachärzten.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.08.2007 - 7 Ca 1227/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.