LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2008
13 Sa 1910/07
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2000/07

Eingruppierung eines Oberarztes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 1910/07

DRsp Nr. 2008/18335

Eingruppierung eines "Oberarztes"

»Medizinische Verantwortung allein für eigenes ärztliches Handeln erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA nicht. Bei einer Tätigkeit im Bereich der Patientenbehandlung im engeren Sinn bedarf es grundsätzlich der Übertragung von medizinischer Verantwortung auch für fremdes fachärztliches Tun.«

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist langjährig in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus angestellt. Sie ist Fachärztin für Anästhesiologie und verfügt über die Zusatzbezeichnungen spezielle Schmerztherapie, Chirotherapie/Manuelle Medizin sowie Naturheilverfahren. Seit mindestens August 2006 ist sie Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte ist Mitglied in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 19. September 2003, dessen § 2 wie folgt lautet:

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträgen.

Auf den Inhalt des Vertrages im Übrigen wird verwiesen.