BAG - Urteil vom 15.06.2011
4 AZR 465/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 144/07
ArbG Saarbrücken, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 89/07

Eingruppierung eines Oberarztes [Facharzt für Kinderheilkunde] nach TV-Ärzte/TdL; Erwerb und Übertragung einer Spezialfunktion; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 465/09

DRsp Nr. 2011/18429

Eingruppierung eines Oberarztes [Facharzt für Kinderheilkunde] nach TV-Ärzte/TdL; Erwerb und Übertragung einer Spezialfunktion; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

1. a)Der Begriff der Spezialfunktion ist tarifrechtlich neu, wobei sich aus der tariflichen Systematik ergibt, dass es sich dabei um eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Tätigkeitsausschnitt im Rahmen der Erfüllung einer Aufgabe der Klinik handelt, die nicht zwingend in einer Organisationseinheit gebündelt sein muss. b) Die Spezialfunktion muss sich innerhalb des Aufgabenbereichs der Klinik als Besonderheit ergeben und verlangt eine in der Bedeutung für die Klinik herausgehobene Aufgabe und ihre Erfüllung durch den Facharzt. 2. a) Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung „gefordert“ hat, so dass es nicht genügt, dass die herausgehobene Qualifikation des Arztes für die Tätigkeit nur nützlich ist. b) Es wird vielmehr ausdrücklich verlangt, dass der Arbeitgeber diese besondere Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit gefordert und damit festgelegt hat, dass aus seiner Sicht, auf die es nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entscheidend ankommt, die Weiterbildung für die Tätigkeit erforderlich ist.