Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Z in die Lohngruppe L IVc des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz.
Die Antragstellerin betreibt in Y ein SB-Warenhaus. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den im Betrieb der Antragstellerin eingerichteten Betriebsrat.
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