LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2012
11 TaBV 36/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; GehaltsTV Einzelhandel RP § 3; GehaltsTV-Einzelhandel-RP § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/11

Eingruppierung eines Mitarbeiters der Abteilung Haustechnik in einem Selbstbedienungswarenhaus; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigtem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 11 TaBV 36/11

DRsp Nr. 2012/5956

Eingruppierung eines Mitarbeiters der Abteilung Haustechnik in einem Selbstbedienungswarenhaus; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigtem Widerspruch des Betriebsrats

Wenn ein Mitarbeiter der Haustechnik in einem SB-Warenhaus während seiner Arbeitszeiten überwiegend alleiniger Ansprechpartner für den Arbeitgeber und die anderen Arbeitnehmer im Fall des Eintritts von technischen Störungen ist, rechtfertigt dies seine Eingruppierung in Gehaltsgruppe G IV a des GehaltsTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz.

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011, Az. 8 BV 8/11, wird der Antrag Ziffer 1 zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; GehaltsTV Einzelhandel RP § 3; GehaltsTV-Einzelhandel-RP § 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Z in die Lohngruppe L IVc des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz.

Die Antragstellerin betreibt in Y ein SB-Warenhaus. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den im Betrieb der Antragstellerin eingerichteten Betriebsrat.